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Hinweise

Tipps zur Anreise von Spielen unserer magischen Eintracht

Grundsätzlich gilt: Einen klaren Kopf zu bewahren (also möglichst nüchtern zu sein), um Situationen schnell und richtig einschätzen zu können! Natürlich ist eine gemeinsame An- und Abreise immer ratsam. In der Gruppe kann immer jemand ein Auge auf Dich werfen, Vorgänge beobachten, gegebenenfalls beruhigend eingreifen und natürlich davon berichten. Wenn du alleine unterwegs bist, kann dir keiner helfen!

Tipp: Nimm nur das mit, was du unbedingt brauchst! Terminkalender, Fotos oder gar dein privates Handy müssen ja nicht unbedingt in die Hände der Polizei fallen. Besonders bei letzterem sollte man sich überlegen, ob man es unbedingt im Stadion braucht oder ob man sich evtl. ein „Stadionhandy“ anschafft. Bedenkt immer, dass sämtliche SMS noch über Monate hinweg, auch wenn sie gelöscht wurden, wieder hergestellt werden können. Ebenso können Anruflisten umfangreich ausgewertet werden und es ist ein leichtes für die Polizei auf Whats App oder Facebook zuzugreifen.

Es besteht keine unbedingte Pflicht, ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) bei sich zu haben. Es besteht nur die Pflicht, ein solches gültiges Dokument zu besitzen, ansonsten steht ein Bußgeld an.

Tipp: Führt immer ein solches Dokument beim Fußball mit, damit ihr euch gegenüber der Polizei ausweisen könnt! Die Praxis zeigt, dass so manches Fußballspiel auf der Wache verbracht werden muss, weil die Polizei die Betroffenen, die sich nicht ausweisen können, zur Klärung der Personalien meist mit auf die Wache nimmt.

Datenschutz im Internet

Wir möchten nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit den persönlichen Daten, vor allem im Internet, sehr sorgsam umgegangen werden sollte. Ein besonders großes Übel ist die Internetseite von Facebook! Wer sich auf solchen Seiten angemeldet hat und dies auch noch mit seiner richtigen Identität, unterstrichen noch mit persönlichen Fotos, braucht sich nicht zu wundern, wenn beispielsweise die Polizei solche „Freundesverknüpfungen“ zum Anlass nimmt, die Daten rings um eine Person in eine Kategorie einzustufen, in die die meisten Personen nicht hineingehören!

Zudem sollte es unterlassen werden, sich auf den „Pinnwänden“ aller social communities über Erlebnisse den Fußball betreffend mitzuteilen. Auch wenn die Mitteilungen nur Anspielungen auf das evtl. Erlebte sind! Man kann nie wissen, wer diese Seiten mitliest und vorallem welche Schlüsse daraus gezogen werden…! Bei einigen Klagen, z.B. gegen Betretungsverbote, hat die Stadt aus sogenannten Foren zitiert und dies auch beim Verwaltungsgericht als Beweismittel eingesetzt! Ihr seht also wie die Behörden auch im Intenet mitlesen!!!

Gleiches solltet Ihr euch auch für euer Smartphone, für die bekannten Messenger wie WhatsApp und Co., zu herzen nehmen. Es gibt immer wieder Fälle, in denen dann später Nachrichten oder Bilder aus diesen Programmen in einer Akte, bei Ermittlungsverfahren, auftauchen.

Festnahme, was tun?

Für Beschuldigte:

  1. Ruhig bleiben!
  2. Rechtsgrundlage erfragen.
  3. Nur Angaben machen, welche auch auf dem Personalausweis stehen.
  4. Nichts unterschreiben.
  5. Blau-Gelbe Hilfe, Rechtsanwalt oder Freunde benachrichtigen, du hast ein Recht zu telefonieren!!!
  6. Nach Freilassung wieder Blau-Gelben Hilfe, Rechtsanwalt und/oder Freunde informieren!!!
  7. Verletzungen durch einen Arzt attestieren lassen.
  8. Gedächtnisprotokoll schreiben.
  9. Spätestens jetzt bei der Blau-Gelben Hilfe melden!

Für Beobachter / Freunde:

  1. Versuche den vollen Namen des Beschuldigten heraus zu bekommen.
  2. Meldet die Festnahme der Blau-Gelben Hilfe (Name, Ort, was ist passiert).
  3. Fragt weitere Zeugen nach Ihrem Namen und eine Kontaktmöglichkeit.
  4. Schreibt ein Gedächtnisprotokoll.

Meldet euch später noch mal (möglichst persönlich) bei der Blau-Gelben Hilfe.

Gedächtnisprotokoll

Es gibt viele verschiedene Situationen, in denen es sinnvoll sein kann, die Geschehnisse vor Ort in einem Gedächtnisprotokoll festzuhalten. Generalisierend betrifft das alle Situationen, bei denen du mit von dir nicht gewollten Aktionen von der Polizei konfrontiert bist.

Dazu zählen beispielsweise Festnahmen / Gewahrsamnahmen, Übergriffe von der Polizei mit und ohne Verletzungen. Aber auch, wenn du der Meinung bist, in einer bestimmten Situation von den Ereignissen überfahren zu werden, kann ein Gedächtnisprotokoll sinnvoll sein, um dich ggf. nachträglich dagegen zur Wehr zu setzen. Dazu zählen beispielsweise Hausdurchsuchungen oder Kesselsituationen. Auch Anquatschversuche durch den Verfassungsschutz oder der Polizei (zu Spitzeltätigkeit), solltest du aufschreiben.

Sinnvoll ist das Schreiben von Gedächtnisprotokollen deshalb, weil so bei eventuell folgenden Prozessen, die oft erst nach langer Zeit stattfinden, relativ authentische Situationsbeschreibungen vorhanden sind, die für das Erstellen einer Verteidigungs-/ Prozessstrategie von Nutzen sein können.

Oft ist es so, dass erst Wochen oder auch Monate nach einer Aktion Post von den Repressionsorganen ins Haus flattert, auf die ggf. reagiert werden muss. Dies funktioniert ohne Frage besser, wenn die Fakten nicht allzu verschwommen und möglichst ohne Lücken griffbereit sind. Um sicherzustellen, dass die Erinnerungen noch frisch sind, ist es dabei sinnvoll, das Gedächtnisprotokoll innerhalb von 24 h nach dem Vorfall zu verfassen.

Nutzen, Verwendung und Risiken von Gedächtnisprotokollen

  1. Als Beschuldigter
    Im klassischen Fall hilft dir das Gedächtnisprotokoll, um dich gegen erhobene Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Wenn du also wegen eines bestimmten Vorwurfes von Seiten der Repressionsorgane mit einem Ermittlungsverfahren überzogen wirst, dann hast du mit einem Gedächtnisprotokoll die Erinnerungen daran auch Monate später noch frisch parat. Zusammen mit deiner Anwältin kannst du auf dieser Basis optimal an einer Gegenstrategie feilen. Von Alleingängen (ohne Anwältin oder Anwalt) raten wir aber dringend ab! Die Inhalte eines Gedächtnisprotokolls können u.U. auch gegen dich (oder andere) verwendet werden – das gilt vor allem, wenn es nicht „sauber“ geschrieben ist und in die falschen Hände gerät (dazu später mehr).
  2. Als Zeuge
    Jenseits vom „klassischen Fall“ kann ein Gedächtnisprotokoll aber auch in solchen Fällen nützlich sein, bei denen gar nicht gegen dich ermittelt wird: Möglicherweise hast du ja z.B. einen Übergriff als Außenstehender beobachtet? Dann schreib deine Beobachtungen auf und stelle das Protokoll dem*der Betroffenen (falls bekannt) oder uns zur Verfügung. In diesem Fall kannst du als potenzielle Zeuge für die Anwälte von anderen Betroffenen nützlich sein. Achte dabei aber sehr genau auf sichere Verwahrung des Protokolls (z.B. nicht unverschlüsselt per Mail versenden)! Wenn das Protokoll in die falschen Hände geraten sollte, könnten auch die Strafverfolgungsbehörden an dir als Zeuge interessiert sein. In diesem Fall kann es schwierig werden, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen (dafür müsstest du mit dem/der Beschuldigten verwandt, verlobt oder verheiratet sein) um die Aussage legal verweigern zu können.
    Falls du nicht in einen möglicherweise anstehenden Prozess hineingezogen werden möchtest, kannst du das gegenüber den Betroffenen oder uns äußern.
  3. Als Betroffener
    Oft besteht bei Betroffenen von Repressionsmaßnahmen auch der Wunsch, gegen Übergriffe etc. vorgehen zu wollen (z.B. prügelnde Polizisten, Einkesselungen von Gruppen, Hausdurchsuchungen mit Verwüstungen, die Liste ist lang…). Auch dafür sind Gedächtnisprotokolle durchaus gut zu gebrauchen. In diesem Fall gilt jedoch noch viel mehr als bei den oben beschriebenen Fällen: Auf keinen Fall im Alleingang und ausschließlich nach gründlicher Vorbereitung mit einem vertrauenswürdigen Anwalt. Die Risiken sowohl von Gegenanzeigen als auch von Gefährdungen Dritter durch getroffene Aussagen (die ja bei eigenen Anzeigen gemacht werden müssen) sind real und nicht zu unterschätzen! Prinzipiell raten wir deshalb i.d.R. von eigenen Klagen ab. Da jeder Einzelfall aber anders gelagert sein kann, ist das mit dem Klageweg verbundene Risiko allerdings nicht allgemein zu bewerten.

Inhalt eines Gedächtnisprotokolls

Vorab: Ein Gedächtnisprotokoll darf weder dich noch Andere belasten – dieser Punkt hat absolute Priorität vor allen anderen Aspekten! Außerdem enthält das Protokoll ausschließlich Fakten. Vermutungen und Emotionen haben hier wirklich gar nichts zu suchen. Vielmehr soll ein solches Protokoll eine möglichst sachliche und detaillierte Beschreibung der Vorgänge beinhalten. Dabei kann es prinzipiell sehr schwierig werden, ein Ereignis angemessen, ausführlich und möglichst präzise zu beschreiben, ohne dabei sich selbst, andere oder solidarische Dritte zu belasten. Unter Umständen ist es auch gar nicht möglich. Hier beginnen die Tücken der Praxis. Genaue, abgewogene und unmissverständliche Formulierungen sind gefragt. Im Zweifelsfall sind einzelne Aspekte wegzulassen, anstatt sie zu beschönigen. Dabei hilft es, sich beim Verfassen in die Gegenseite hineinzuversetzen: Welche Inhalte könnte einem Staatsanwalt für seine Zwecke nutzen? – Solche Inhalte umformulieren oder ganz streichen!

Im Folgenden einige exemplarische Tipps mit sicherlich idealisierten Beispielen:

Am Anfang sollte der Name des Verfassers oder der Verfasserin, das Datum und die Uhrzeit des Ereignisses und der genaue Ort des Geschehens (Straße, Kreuzung, Ampel, Block etc.) stehen. Dann sollte das Beobachtete so genau wie möglich beschrieben werden. Also:

  • Was ist passiert? (z.B.: „Mindestens drei Polizisten aus der ersten Reihe sprühten mit Pfefferspray in die Menge und zwar gezielt auf Kopfhöhe.“)
  • Wer wurde verletzt? (z.B.: „Mir haben sofort die Augen gebrannt.“)
  • Wer wurde festgenommen? (z.B. „Ich wurde durch zwei nicht gekennzeichnete Beamte in blauer Uniform zu Boden gestoßen und mit Kabelbinder gefesselt.“)
  • In diesem Sinne weiter, bis die Situation in ihrer Gänze beschrieben ist

Dabei kann es auch sinnvoll sein, die Situation vor dem Ereignis zu schildern und eine persönliche Lageeinschätzung abzugeben: Ob es ruhig war, ob die Polizei schon die ganze Zeit provoziert hat, ob es ein enges Spalier oder Auseinandersetzungen gab… (z.B. „Vor dem Pfeffereinsatz war der Marsch zum Stadion völlig entspannt.“)

Zur allgemeinen Personenbeschreibung von unbekannten Handelnden („Angreifern“) gehören neben dem zugeschriebenen Geschlecht und der ungefähren Größe auch das mutmaßliche Alter, Haarfarbe und -länge, Klamotten, Tattoos, sowie unter Umständen Körperbau bzw. allgemeines Aussehen. Weiterhin solltest du auf Auffälligkeiten achten – ausgefallene Frisuren oder Klamotten, Narben, Verbände – eben alles, womit die Person aus einer Masse, die den Übergriff ausgeführt hat herausgefiltert werden kann. Auch bei Cops bieten sich trotz der Uniformierung mehrere Möglichkeiten Unterschiede festzustellen: Neben der Nummer der jeweiligen Einheit, finden sich auch schon einmal Markierungen auf Uniformen oder Helmen, verschiedene Knüppel oder auch unterschiedliche Handschuhe in derselben Einheit. Auch Besonderheiten wie ein fehlender Helm, ein „verzierter“ Knüppel oder ein auffälliger Dialekt sollten mit ins Gedächtnisprotokoll, ermöglichen sie doch u.U. eine nachträgliche Identifizierung.

Wir weisen darauf hin, dass auch Nebensächlichkeiten wichtig sein können. So ist es z.B. sinnvoll, darauf einzugehen, ob es geregnet, geschneit oder gehagelt hat oder ob die Sonne schien. Klar ist auch, dass in der Abenddämmerung nicht so viel erkennbar ist, wie bei hellem Tageslicht oder bei guter Beleuchtung. So konnte mithilfe solcher Details bei Verfahren auch schon der ein oder andere Polizist unglaubwürdig gemacht werden. Sehr hilfreich sind auch Skizzen von Übergriffen. Wenn du so etwas hinzufügen kannst, freut sich jeder Anwalt.

Was in einem Gedächtnisprotokoll in keinem Fall etwas zu suchen hat, sind strafbare Handlungen von dir oder anderen Aktivist*innen (z.B. „Ich habe mich gegen die Festnahme gewehrt.“). Auch Beschreibungen von Aktionen, die mit dem eigentlichen Übergriff an sich nichts zu tun haben, gehören nicht in das Protokoll. (z.B. „Während ich gefesselt wurde, sah ich, wie einige andere versuchten mich zu befreien.“) Abgesehen davon, dass dies ein unnötiges Preisgeben von Informationen wäre, stellt dies eindeutig eine Gefährdung von Leuten dar.

Ganz wichtig ist auch, nichts zu beschönigen oder schlimmer darzustellen, um eventuell Vorteile für die Opfer von Übergriffen herausholen zu wollen. Dies kann nämlich ganz schnell nach hinten losgehen und gegen dich verwendet werden. Zum Beispiel, wenn dein Anwalt von falschen Tatsachen ausgeht und dann im Gerichtsverfahren böse Überraschungen erlebt. Zweifelhafte (belastende) Inhalte also weglassen und nicht umdichten!

Weiterhin: Ein Gedächtnisprotokoll enthält ausschließlich die Namen des Verfassers und der Menschen, die den Cops in diesem Zusammenhang sowieso bekannt wurden. Es ist Aufgabe aller Beteiligten (also Verfassers, dem Rechtshilfekollektiv, ggf. Anwalt) dafür zu sorgen, dass diese Namen nicht in falsche Hände geraten! Wer sonst noch dabei war, hat im Protokoll nichts zu suchen – schon gar nicht mit Klarnamen. Genannt werden können und sollten aber die Namen von Polizisten, die entweder zufällig gefallen sind oder auf Anfrage herausgegeben wurden.

Außerdem: Heldentaten haben in Gedächtnisprotokollen nichts zu suchen! Verzichte darauf, glorreiche Geschichten zu erzählen (weder deine eigenen noch die von anderen Handelnden), denn damit belastest und gefährdest du dich und andere!
Wohin mit dem Gedächtnisprotokoll?

Am besten aufgehoben sind Gedächtnisprotokolle bei uns oder deinem Anwalt. Wir bewahren die Gedächtnisprotokolle an sicheren Orten auf und geben sie auch nur in Absprache mit dir an Anwälte weiter. Eben durch die Zusammenarbeit mit Anwälten, aber auch dadurch, dass bestimmte Situationen oder Ereignisse von uns beleuchtet und ausgewertet werden, wird das Gedächtnisprotokoll sinnvoll genutzt. Außerdem können wir oftmals erst durch das Sammeln der Protokolle eine Verbindung zu verschiedenen Betroffenen von Übergriffen herstellen, falls das gewünscht ist.

Sofern du das Protokoll zur Not bei dir zu Hause aufbewahren musst, speichere es am Besten auf deinem verschlüsselten Computer und versieh es immer mit dem Vermerk „Für meinen Verteidiger“. Damit ist der Inhalt für die Polizei tabu. Falls sie es dennoch lesen/beschlagnahmen sollten (wozu sie kein Recht haben), darf zumindest der Inhalt des Protokolls vor Gericht nicht verwendet werden. Falls du es (aus welchen Gründen auch immer) doch in Papierform bei dir zu Hause deponieren musst oder willst, dann bewahre es in einem zugeklebten Briefumschlag mit der Aufschrift „Für meinen Verteidiger“ auf.

Und denk daran: Ein Gedächtnisprotokoll darf niemals per Post, gefaxt oder unverschlüsselt per E-Mail geschickt werden. Gib es am besten persönlich bei einer Kontaktadresse ab. Bei der Vernichtung von Gedächtnisprotokollen – auch den Entwürfen oder Kopien -, die nicht mehr gebraucht werden, darauf achten, dass sie nicht einfach so im Altpapier landen, sondern geschreddert o.ä. werden.

Alles in allem sind Gedächtnisprotokolle eine Möglichkeit, unsere Ausgangsposition in einem nachfolgenden Verfahren zu verbessern.

Pfefferspray

Solltet Ihr von so einem Einsatz betroffen sein, spült eure Augen und alle anderen betroffenen Körperteile (gerade Gesicht und Hände) gründlich mit klarem Wasser. Es besteht das Risiko, insbesondere für Asthmatiker, dass die Wirkung tödlich ist. Sucht nach Möglichkeit einen Sanitäter auf und kontaktiert später die Blau-Gelbe Hilfe über den Vorfall.

Der Einsatz von Pfefferspray als Kampfmittel ist in internationalen Konflikten (z.B. im Krieg) durch das Abkommen über biologische Waffen von 1972 (Biowaffenkonvention) verboten, der Einsatz im Inneren eines Staates ist jedoch gestattet. Er ist durch Vollzugskräfte, insbesondere die Polizei und die Feldjäger, durch eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Ministerien erlaubt.

Schon alleine die Tatsache, dass Pfefferspray im Krieg nicht erlaubt ist, die Polizei dieses Mittel aber jedes Wochenende gegen Fans einsetzen darf, lädt zum Nachdenken ein. Wenn nun aber die Polizei nach unkontrollierten Einsätzen mit Pfefferspray ihrerseits immer öfter gegenüber den Medien und auch vor Gericht behauptet, die Fans würden dieses Mittel einsetzen, dann ist dies nur noch dreist und erschreckend.

Polizei am Arbeitsplatz – muss man nicht hinnehmen

Allgemein gilt in den entsprechenden Landes- oder Bundesgesetzen der Grundsatz, dass Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben. So sieht beispielsweise das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LstVG) vor, dass unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt und dass ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf. Die Zustellung eines Briefes durch die Polizei lässt sich aber sicher weniger schädlich als in Uniform am Arbeitsplatz vornehmen.

Im übrigen wird den Polizeibeamten auch im Rahmen der Ausbildung die Vorschrift 4a der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) beigebracht. Daher ist ihnen bekannt, dass eine unnötige Bloßstellung des Betroffenen im Ermittlungsverfahren, wie sie beim Erscheinen am Arbeitsplatz in Uniform unzweifelhaft vorliegt, absolut zu vermeiden ist. Die Vorschrift richtet sich an den Staatsanwalt und ist auch auf die weiteren mit der Ermittlung betrauten Behörden anzuwenden.

Wenn aber schon in einem Ermittlungsverfahren der Schutz des Betroffenen so hoch angesiedelt wird, kann für eine reine Zustellungstätigkeit kein anderer Maßstab gelten. Es wird immer ein milderes Mittel geben, als am Arbeitsplatz zu erscheinen. Nachdem aber einige – wohlgemerkt: nicht alle! – Polizeidienststellen allgemein übliche gesetzliche Grundsätze ignorieren, sehen wir uns in der Pflicht, in einem solchen Fall zu anwaltlicher Hilfe zu raten. In geeigneten Fällen dürfte eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. der Verwaltungsrechtsweg durchaus erfolgversprechend sein.

Für Schüler und Auszubildende ist die oben genannte Verhältnismäßigkeit natürlich um so mehr von Bedeutung. Wendet Euch also unbedingt an uns, wenn Ihr unerwünschten Besuch bekommt!

Stadionverbote

Die Fußballvereine in Deutschland haben sich gemeinsam mit den Fußballverbänden auf Regeln zum Erlass von Stadionverboten geeinigt. Die Anträge auf Erlass eines Stadionverbotes erfolgen in den meisten Fällen auf Initiative der Polizei. Für einen Antrag reicht es nach den Regularien aus, dass ein Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder jemand in Gewahrsam genommen worden ist. Der Anlass hierfür kann auch fernab eines Fußballstadions liegen. In den meisten Fällen gibt es mittlerweile vor Erteilung eines Stadionverbotes ein Anhörungsverfahren, dass je nachdem wer das Stadionverbot ausspricht, unterschiedlich praktiziert wird. Ein Stadionverbot kann von den Verbänden sowie den einzelnen Vereinen ausgesprochen werden. Diese sind dann jeweils auch zuständig für die Aufhebung. Stadionverbote sind quasi nicht justiziabel. Die Angaben von Betroffenen im Anhörungsverfahren können auch in einem Strafverfahren verwendet werden. Es ist in jedem Falle ratsam, sich bei einem drohendem Stadionverbot mit der BGH in Verbindung zu setzen. Niemand sollte dies allein mit sich ausmachen!

Die aktuellen Stadionverbotsrichtlinien findet ihr hier: Stadionverbotsrichtlinien

Wir wollen hier einmal die gängige Praxis bei der Vergabe eines Stadionverbotes anhand eines Beispiels aufzeigen:

Fan A fährt in die Stadt B, um seinen Verein zu unterstützen. Die Anreise erfolgt mit dem Zug, der Fan reist alleine, ist aber mit mehreren Fans des gleichen Vereins zwangsläufig im Zug. Angekommen in der Auswärtsstadt B, läuft der ortsunkundige Fan solidarisch mit den anderen angereisten Fans durch die Stadt B, um die Zeit bis zum Spielbeginn zu verkürzen. Man besucht gemeinsam eine Gaststätte und macht sich dann wieder gemeinsam auf den Weg zum Stadion. Am Stadion angekommen, wird die Gruppe von der Polizei aufgehalten, eingekesselt, und es werden die Personalien aufgenommen. Fan A erfährt von den Polizeibeamten, dass eine Gruppe Fans, ähnlich der Anzahl dieser Gruppe, in der Innenstadt Passanten beschimpft habe. Fan A und die weiteren Personen der eingekesselten Gruppe haben sich jedoch nichts vorzuwerfen und glauben an eine Verwechslung, die sich schnell aufklären lässt.

Dies ist dann aber nicht so, denn die Gruppe wird in Polizeiwagen auf die Wache gefahren! Hier werden dann von der kompletten Gruppe Fotos gemacht, die Gruppe wird zudem erkennungsdienstlich behandelt (Fingerabdrücke) und dann bis lange nach Spielende in Gewahrsam gehalten. Bevor die Gruppe dann wieder ihre Heimreise antritt, eröffnet die Polizei Fan A und den anderen seiner Gruppe, dass gegen alle ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet wird.

Nach einiger Zeit, erhält Fan A vom Verein der Stadt B ein dreijähriges bundesweites Stadionverbot, zudem „flattert“ von der örtlichen Polizei eine Vorladung als Beschuldigter wegen Lanfriedensbruch ins Haus! Einen Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport bekommt Fan A als besonderes Schmankerl noch mit dazu (natürlich ohne darüber informiert zu werden).

Wer jetzt denkt, völlig überzogen und aus der Luft gegriffen, der ist entweder naiv oder hat von der gängigen Praxis keine Ahnung! Dieses obig beschriebene Beispiel soll aufzeigen, dass es jeden treffen kann, auch vollkommen unschuldige Personen! Der Bundesgerichtshof hat kürzlich mit einem Urteil die Vereine (und die Polizei) bei der Vergabe eines Stadionverbotes wie im obigen Fall grundsätzlich dazu bekräftigt und ihnen Recht gegeben.

Zurück zu unserem Beispiel: Fan A hat die Vorladung zur Vernehmnung als Beschuldigter bei der Polizei nicht wahrgenommen und einen Anwalt mit dieser Sache mandatiert. Der sofort tätig werdende Anwalt schafft es tatsächlich nach mehreren Monaten, dass das Verfahren nach § 153 a StPO wegen geringer Schuld im Vorfeld eingestellt wird, gegen Bezahlung einer Auflage von 500 Euro. Leider, so teilt der Verein der Stadt B Fan A mit, könne man das Stadionverbot nicht sofort aufheben, da es keine Einstellung nach § 170 (2) StPO (keine Schuld) sei! Man komme aber Fan A entgegen und verkürze das laufende Stadionverbot auf zwei Jahre.

Fan A, darf also zwei Jahre in kein Stadion, darf 500 Euro + die Anwaltsrechnung zahlen, seine Daten werden nicht automatisch gelöscht, und bei der nächsten Fernreise am Flughafen wird er hinterfragt werden, warum und wohin er ausreisen möchte, da er einen Eintrag in der Datei Gewalttäter Sport hat.

Um Fans von Eintracht Braunschweig bei solchen Ungerechtigkeiten zu helfen, wurde jetzt die Blau-Gelbe Hilfe gegründet. Basierend auf einer Mitgliedschaft für 10 € im Kalenderjahr, versucht die BGH durch Beratung, Vermittlung von Fachanwälten u.v.m. zu helfen. Werdet Mitglied und unterstützt solidarisch unseren Verein!

Szenekundige Beamte (SKB)

Redet nicht mit der Polizei und auf keinen Fall mit den SKB’s (Zivis)! Diese haben sich in der Vergangenheit immer besonders dadurch hervorgetan, freundschaftlich rüberzukommen und dann vor Gericht oder vor dem Verein, wenn es z.B. um ein Stadionverbot geht, die Leute in die Pfanne zu hauen.

SKB‘s sind dazu da, die Fanszene im Auge zu behalten und an Infos zu kommen. Sie werden dafür bezahlt, freundlich, verständnisvoll und hilfsbereit zu erscheinen. Lasst euch nicht täuschen! Es ist ihr Job, Profile über euch zu erstellen, z.B. darüber, ob, wie und mit wem ihr euch in einer Gruppe bewegt. Jedes noch so kleine Detail wird hierzu verwendet. Außerdem werden die subjektiven Einschätzungen der SKBs als eine Art „Gutachten“ in die Gerichtsakten übernommen. Auch die Einteilung in die Kategorien „A, B und C“-Fan wird von diesen Beamten vorgenommen.

Tipp: Eine Kommunikation mit Polizeibeamten und vor allem mit den SKB‘s kann schnell nach hinten losgehen! Seht bitte davon ab, ihr helft damit nicht nur euch, sondern auch allen anderen Personen in eurem direkten Umfeld und der aktiven Fanszene!