§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Blau-Gelbe Hilfe.
Er hat seinen Sitz in Braunschweig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen, die in juristische Konflikte im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten als Anhänger von Eintracht Braunschweig geraten sind.
Die Blau-Gelbe Hilfe ist selbstlos tätig und verfolgt eigenwirtschaftliche gemeinnützige Zwecke ausschließlich zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins. Die Blau-Gelbe-Hilfe soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beratung bei Problemen mit der Polizei oder der Justiz sowie bei der Erteilung eines Stadionverbots
- Vermittlung von erfahrenen Rechtsanwälten sowie weiteren Stellen, die Hilfe leisten können
- Direkte finanzielle Hilfe zur Begleichung von Rechtsanwalts- und Prozesskosten in geeigneten Fällen
- Rechtliche Überprüfung von Allgemeinverfügungen
- Beobachtung und Dokumentation von Polizei- und anderen Sicherheitseinsätzen
- Betreuung von Eintracht-Fans und deren Familien, die Nachteile im Zusammenhang mit der juristischen Verfolgung ihrer Handlungen als Anhänger des Vereins zu erleiden haben
- Präventive Maßnahmen wie Info-Broschüren und Veranstaltungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten gegenüber den Sicherheitsorganen
- Gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Repression, Willkür und Stadionverbote gegen Fußballfans
- Unabhängige Vertretung von Eintracht-Fans mit Stadionverbot gegenüber Eintracht Braunschweig
- Unterstützung für Fans anderer Vereine bei der Etablierung ähnlicher Institutionen
- Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinigungen, die sich dem Thema Fanrechte widmen
§3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Verein stellt ein Antragsformular zur Verfügung, welches beim Antrag auf Aufnahme als Mitglied zu verwenden ist. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, seine Kontaktdaten immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Dazu gehören die Adresse, insbesondere die E-Mail Adresse und die Kontoverbindung.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und muss nicht begründet werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Die Frist für den Austritt aus dem Verein beträgt einen Monat zum Ende des Geschäftsjahrs. Im Falle des Austritts werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet. Mit dem Austritt aus dem Verein gehen Ansprüche des Vereins auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge nicht unter.
Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins im überdurchschnittlichen Maße verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen nicht nach § 3 (5) der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– Kassenprüfer
– Hilfeausschuss
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie soll im zweiten Quartal des Jahres anberaumt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt und der Antrag durch mindestens 10 % der Mitglieder unterstützt wird. Die Ergänzung der Tagesordnung ist dann zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Nach Beginn der Mitgliederversammlung kann ein Initiativantrag zur Tagesordnung durch ein Mitglied erfolgen, sofern dieser durch 20 % der anwesenden Mitglieder gestützt wird.
Die Schriftform ist durch rechtzeitige Absendung einer Email gewahrt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind.
Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
– die Bestellung und Abberufung des Vorstandes für die Dauer von 5 Jahren,
– die Bestellung zweier Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
– Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden und müssen von mindestens 25 % aller Mitglieder unterstützt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, welcher aus dem Vorstand stammt und für jede Mitgliederversammlung neu ernannt wird.
Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Einer der Kassenprüfer erstattet auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die ausgeübte Tätigkeit der Kassenprüfer.
(3) Scheidet ein Kassenprüfer während seiner laufenden Amtsperiode aus dem Amt wegen Rücktritts oder Beendigung der Vereinsmitgliedschaft aus, übt der weitere Kassenprüfer sein Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung allein aus. Scheidet auch der weitere Kassenprüfer aus diesen Gründen oder beide Kassenprüfer gleichzeitig aus dem Amt aus, hat der Vorstand zur Wahl eines oder, falls beide Kassenprüfer ausgeschieden sind, beider Kassenprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüfer einzuberufen.
§ 8 Hilfeausschuss
(1) Der Verein hat einen Hilfeausschuss, der über die Anträge der Mitglieder auf Unterstützung finanzieller Art entscheidet. Der Hilfeausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Hilfeausschusses werden vom Vorstand berufen und abberufen. Mindestens ein Mitglied des Hilfeausschusses muss ein Mitgliederbetreuer des Vereins sein.
(2) Der Hilfeausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die ihn in die Lage versetzen soll, möglichst zeitnah, insbesondere bei Notsituationen, über Anträge von Mitgliedern auf finanzielle Unterstützung entscheiden zu können.
(3) Der Hilfeausschuss fasst über die Anträge der Mitglieder auf finanzielle Unterstützung mit Mehrheitsentschluss Beschlussempfehlungen an den Vorstand. Aus der Beschlussempfehlung hat hervorzugehen, ob nach Ansicht des Hilfeausschusses die beantragte Unterstützungsleistung gewährt, versagt oder teilweise gewährt werden sollte. Der Vorstand soll der Beschlussempfehlung folgen.
(4) Nur in Ausnahmefällen kann der Vorstand ohne die Beratung des Hilfeausschusses über die Unterstützungsleistung entscheiden. Dieses ist der Fall, falls der Hilfeausschuss nicht rechtzeitig und handlungsfähig besetzt werden kann §10.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 1 stellvertretenden Vorsitzenden, 2 Mitgliederbetreuern, 1 Kassenwart und 1 Schriftführer. Der Vorstand entscheidet intern über seine Arbeitsaufteilung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorsitzenden des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterschrieben.
(4) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Quartal.
§10 Antrag, Verfahren, Entscheidung
I. Antrag
(1) Der Antrag auf Unterstützung ist schriftlich mit Hilfe des Kontaktformulars der Blau-Gelben Hilfe bei einem der Mitglieder des Vorstands oder des Hilfeausschusses einzureichen.
Sollte das Mitglied Probleme beim Ausfüllen des Antrags haben, kann es auch mit Hilfe des Vorstandes oder des Hilfeausschusses eine Niederschrift anfertigen, welche alle notwendigen Informationen, analog zum Kontaktformular, beinhaltet.
(2) Nach Aufforderung des Vorstandes oder des Hilfeausschusses, sind ergänzend in Strafsachen ein Aktenauszug, in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die betreffenden Schreiben vorzulegen. Der Vorstand oder der Hilfeausschuss hilft, soweit notwendig, bei der Beschaffung von Akteneinsicht durch Vermittlung eines Anwalts.
II. Verfahren, Entscheidung
(1) Der Vorstand beschließt nach Empfehlung des Hilfeausschusses mit einer einfachen Mehrheit über die Unterstützungsleistung und über deren Art und Höhe. Er kann eine pauschale Zahlung ebenso bewilligen, wie eine prozentuale Deckung des anfallenden Bedarfs.
Eine vollständige Deckung soll nur in Ausnahmefällen bewilligt werden.
(2) Es werden keine Strafzahlungen übernommen.
(3) Ein Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht nicht.
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag sollen insbesondere folgende Angaben berücksichtigt werden:
– Regelmäßige Beitragszahlung
– Dauer der Mitgliedschaft
– Grad des Verschuldens
– Lage der Kasse
– Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle
– Erfolgsaussichten des Vorgehens
– Finanzielle Situation des Betroffenen
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte, kann der Vorstand Rücksprache mit einem Anwalt nehmen. Der Verein ist gegenüber zu Rate gezogenen Dritten nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese aufgrund ihrer beruflichen Stellung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(5) Nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitglied, können auch alle Arten von Medien zur öffentlichkeitswirksamen Aufarbeitung des Falles herangezogen werden.
(6) Der Vorstand soll nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen innerhalb von 2 Wochen über den Antrag entscheiden und dem Mitglied die Entscheidung schriftlich mitteilen. Die Schriftform ist durch rechtzeitiges Absenden einer Email gewahrt.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Vorstand, Hilfeausschuss und die Kassenprüfer der Blau-Gelben Hilfe verpflichten sich zu Stillschweigen über die Daten, sowie persönliche Verhältnisse, der Mitglieder gegenüber Dritten, sowie keinerlei Daten oder Informationen von Mitgliedern an Dritte, mit Ausnahme der mit dem Verein zusammenarbeitenden Rechtsanwälte, bzw. vergleichbare Berater wie Versicherungen oder Steuerberater, weiterzugeben.
(2) Unterlagen des Mitglieds, die dem Vorstand und dem Hilfeausschuss während der Entscheidungs-findung zur Verfügung gestellt werden, werden dem Mitglied nach Abschluss ausgehändigt oder mit seiner Einwilligung vernichtet.
(3) Die Blau-Gelbe Hilfe behält sich lediglich das Recht vor, Daten zu speichern, die der Dokumentation der eigenen Arbeit dienen.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Eintracht ist Alles e.V.“