Auflagen und Route der Demo
Gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) vom 07.10.2010 (Nds. GVBl., Nr. 24/2010, S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88), haben wir folgende Auflagen für die Demo in Hannover (03.10.24 – 15 Uhr) von der Versammlungsbehörde erhalten:
- Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der versammlungsrechtlichen Aktion die Teilnehmer/-innen auf einen friedlichen Verlauf hinzuweisen.
- Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Route und die Beschränkungen Nr. 3 bis 9 in geeigneter Weise bekannt zu geben.
- Die Zugänge zu den anliegenden Geschäften, Gebäuden, Einrichtungen etc. dürfen nicht blockiert oder versperrt werden. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, Kundinnen/Kunden, Passantinnen/Passanten etc. muss das Betreten und Verlassen noch möglich bleiben.
- Während der sich fortbewegenden Versammlung sind parallel zum Marschweg verlaufende Straßenbahngleise freizuhalten. Müssen in der Fahrbahn liegende Straßenbahngleise während der Versammlung auf der vorstehend angegebenen Route überquert werden, sind in der Weise vorübergehend Lücken für die Durchfahrt der Straßenbahnen zu lassen, dass die versammlungsbedingten Behinderungen des Straßenbahnverkehrs einen Zeitraum von höchstens 10 Minuten nicht überschreiten.
- Während der mobilen Phase sind ausschließlich die Richtungsfahrbahnen in Marschrichtung zu benutzen, es sei denn, die polizeiliche Einsatzleitung bestimmt vor Ort etwas Anderes.
- Bei polizeilichen Lautsprecherdurchsagen ist der eigene Lautsprecherbetrieb unverzüglich einzustellen.
- Das Mitführen von Glasbehältnissen (wie z.B. Flaschen) und Dosen wird untersagt.
- Fahnen- und Transparentstangen müssen aus Weichholz oder eines vergleichbaren Materials bestehen und dürfen einen Durchmesser von 3 cm nicht überschreiten. Insbesondere ist das Mitführen von Fahnen- und Transparentstangen aus Metall oder Bambus untersagt. Transparente und Schilder dürfen nicht breiter als 4 Meter sein, nicht miteinander verbunden werden und nicht in einer auf Verschleierung der Identität angelegten Weise getragen oder gehalten werden.
- Das Mitführen und Zünden von pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.
- Es ist mindestens eine Ordnerin/ein Ordner je 50 Teilnehmer einzusetzen. Diese müssen unbewaffnet und durch weiße Armbinden kenntlich sein, die nur die Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen.